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   BFH, 28.11.1985 - IV R 13/83   

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https://dejure.org/1985,9162
BFH, 28.11.1985 - IV R 13/83 (https://dejure.org/1985,9162)
BFH, Entscheidung vom 28.11.1985 - IV R 13/83 (https://dejure.org/1985,9162)
BFH, Entscheidung vom 28. November 1985 - IV R 13/83 (https://dejure.org/1985,9162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft im Falle der Erziehlung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb als Mitunternehmer - Absicht der Gewinnerzielung - Mitunternehmereigenschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 28.11.1985 - IV R 13/83
    Wie der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) entschieden hat, bedeutet dies bei einer Personengesellschaft, daß diese eine Mehrung ihres Betriebsvermögens in Gestalt eines Totalgewinns zwischen Gründung und Beendigung ihres Betriebs anstrebt; eine Steuerersparnis bei den Gesellschaftern bewirkt keine Mehrung des Betriebsvermögens; die Absicht, den Gesellschaftern eine Steuerersparnis zu vermitteln, ist daher keine Gewinnerzielungsabsicht.

    Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen im dargestellten Sinne betreibt, nur, wenn er Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (BFHE 141, 405, 440, BStBl II 1984, 751).

    Demgemäß ist ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen im dargestellten Sinne betreibt, nicht Mitunternehmer, wenn er "nach dem Inhalt und nach der tatsächlichen Durchführung des Gesellschaftsvertrags rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage ist, während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft an einer Betriebsvermögensmehrung des gewerblichen Unternehmens teilzunehmen, sei es in Gestalt eines Anteils am entnahmefähigen laufenden Gewinn, sei es durch eine seine Einlage übersteigende Abfindung beim Ausscheiden aus der Gesellschaft oder durch einen Gewinn aus der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils" (BFHE 141, 405, 442, BStBl II 1984, 751).

    Dies gilt um so mehr, als bereits zivilrechtlich für den Begriff einer stillen Gesellschaft i. S. von § 335 HGB essentiell ist, daß der stille Gesellschafter "an dem vom tätigen Teilhaber erstrebten Gewinn teilhaben will und vertraglich auch teilhat" (BFHE 141, 405, 442, BStBl II 1984, 751).

  • FG Hamburg, 02.02.2015 - 6 K 277/12

    Zeitpunkt der Veräußerung eines Kommanditanteils - Wirtschaftliches Eigentum

    Das Mitunternehmerrisiko fehlt, wenn der Kommanditist einer gewerblich tätigen KG nach dem Inhalt und der tatsächlichen Durchführung des Gesellschaftsvertrags rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage ist, während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft an einer Betriebsvermögensmehrung des gewerblichen Unternehmens teilzunehmen, sei es in Gestalt eines Anteils am entnahmefähigen laufenden Gewinn, sei es durch eine seine Einlage übersteigende Abfindung beim Ausscheiden aus der Gesellschaft oder durch einen Gewinn aus der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils (BFH Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, a. a. O.; Urteil vom 28.11.1985 IV R 13/83, BFH/NV 1986, 332).
  • BFH, 24.01.2001 - VIII B 59/00

    Stiller Gesellschafter: Gewinnerzielungsabsicht

    So ist nicht nur geklärt, dass die Frage der Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Personengesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter (Mitunternehmer) zu prüfen ist (BFH vom 23. April 1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336, m.w.N.); geklärt ist vielmehr darüber hinaus, dass diese Grundsätze auch bei Innengesellschaften und damit auch dann zum Tragen kommen, wenn die Mitunternehmerstellung des an einer GmbH still beteiligten Gesellschafters zu beurteilen ist (BFH vom 28. November 1985 IV R 13/83, BFH/NV 1986, 332; vom 14. Juli 1998 VIII B 112/97, BFH/NV 1999, 169, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 07.10.2008 - 6 K 3945/06

    Zur Frage, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, wenn der Gesellschafter seine

    Insbesondere ist in keiner Weise erkennbar, inwieweit in diesem Zeitraum eine Änderung des Betriebsvermögens hätte erfolgen können (vgl. dazu Urteil des BFH vom 28. November 1985 IV R 13/83, BFH/NV 1986, 332 undvom 15. Juli 1986 VIII R 154/85, BStBl II 1986, 896 unter 4b).
  • BFH, 03.03.1989 - IX B 70/88

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des negativen Feststellungsbescheides

    Der Senat hat überdies darauf hingewiesen, daß die Überschußerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters zu prüfen sein kann, etwa dann, wenn ein einzelner Gesellschafter sich nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt (Urteile in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, und in BFHE 152, 101, jeweils am Ende; vgl. auch das Urteil des IV. Senats vom 28. November 1985 IV R 13/83, BFH/NV 1986, 332).
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